Willkommen beim KölnerSportFörderVerein e.V.!

Satzung des KölnerSportFöderVerein e. V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen " KölnerSportFörderVerein e. V."
    Kurzform: KSFV
  • Er hat seinen Sitz in Köln.
  • Er ist im Vereinsregister Köln unter der Nummer 14 652 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  • Der Verein soll im Rahmen seiner Möglichkeiten den gemeinnützigen Kölner Sport unterstützen.
  • Der Zweck des Vereins wird auch dann erfüllt, wenn er Geld oder Sachmittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften für die unmittelbare Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellt.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten über die Leistung nach § 5 hinaus allein wegen ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle natürlichen, juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen werden.
  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied des Vereins zu. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann in der Regel nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand beschlossen werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Bei Verzug mit den Beitragszahlungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen kann der Ausschluss erst erfolgen, wenn das Mitglied mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos gemahnt wurde.
  • Das Mitglied ist von der Ausschlussabsicht schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die abschließende Entscheidung des Vorstandes kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§5 Anspruch auf Leistungen

  • Durch die Mitgliedschaft im KölnerSportFörderVerein erhalten die Mitgliedsorganisationen nach §3 Abs 2 a, b und c in der Regel den Anspruch auf Zuschüsse, Unterstützungsleistungen und Förderung für den Amateursport in Köln. Die Einzelheiten werden in den Förderrichtlinien geregelt und können durch Beschluss von Vorstand und Beirat den aktuellen finanziellen Möglichkeiten angepasst werden. Einzelmitglieder haben keinen Anspruch auf Zuschüsse, da sie nur Mitglieder des Vereins sind im Sinne der Förderung durch ihren Mitgliedsbeitrag.

§6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet den Beitrag bis spätestens 30.04. eines Jahres zu entrichten.
  • Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Organe und Gremien

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
Gremium des Vereins ist:
  • der Beirat

§8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  • Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes,
    4. die Wahl von Kassenprüfern,
    5. die Festlegung des Haushaltes,
    6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages (Beitragsordnung),
    7. die Wahl des Beirates,
    8. die Förderrichtlinien,
    9. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    10. Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, zu Absatz 2 i) und j) jedoch mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • In der Mitgliederversammlung haben
    1. stimmberechtigte Vereine/Mitgliedsorganisationen eine Stimme,
    2. die Vorstandsmitglieder und Einzelmitglieder je eine Stimme.
    3. §9 Einberufung der Mitgliederversammlung

      • Einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
      • Die Mitgliederversammlung ist außer im Falle des § 16 Abs. 1 ungeachtet der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
      • Jedes Mitglied kann bis zu 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag stellen, den die Versammlung beschließen soll. Solche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung als Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern im Wortlaut mitzuteilen. Davon abweichend dürfen so genannte Eilanträge, die nicht früher eingebracht werden konnten, auch nach Ablauf der Antragsfrist noch schriftlich mit einer ebenfalls schriftlichen Begründung der Eilbedürftigkeit gestellt werden. Sie werden vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gemacht. Über deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
      • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer dieses Tagesordnungspunktes einem von der Versammlung zu wählenden Wahlleiter übertragen werden.
      • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
      • Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter jeweils zusammen mit dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

      §10 Vorstand

      • Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen aus:
        • einem Vorsitzenden
        • einem stellvertretenden Vorsitzenden
        • einem Schatzmeister
        • zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
      • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird von ihnen gerichtlich und außergerichtlich nicht einzeln sondern nur durch zusammenwirken mindestens zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.
      • Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
      • Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,00 bedarf es der Zustimmung des Vorstandes
      • Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

      §11 Zuständigkeit des Vorstandes

      • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
        1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
        2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
        3. Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. Sofern erforderlich, kann der Vorstand einen Dritten gegen Bezahlung mit der Durchführung dieser Tätigkeiten beauftragen.
        4. Entscheidungen nach §5

      §12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

      • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des KSFV (§3 Absatz 1) sein und werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder vorgeschlagen.
      • Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen, der auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

      §13 Beschlüsse des Vorstandes

      • Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen bzw. geleitet werden. Er hält die Ergebnisse in einem Sitzungsprotokoll fest.
      • Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
      • In Eilfällen kann der Vorstand Beschlüsse im schriftlichen oder Rundrufverfahren herbeiführen, die dann einstimmig gefasst sein müssen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.

      §14 Beirat / Mittelverwendung

      • Der Beirat berät den Vorstand bei der Vorbereitung der zu beschließenden Förder- und Unterstützungsmaßnahmen. Er tritt bei Bedarf zusammen.
      • Der Beirat besteht aus mindestens 9 bis maximal 12 gewählten Personen und dem Vorsitzenden des Vereins, die alle stimmberechtigt sind. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die zu wählenden Beiratsmitglieder müssen Mitglied des KSFV (§3 Absatz 1) sein und werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder vorgeschlagen.
      • Aus den vorliegenden Anträgen der Sportvereine werden die Fördermaßnahmen oder Unterstützungsleistungen unter Berücksichtigung sportlicher und sozialer Aspekte sowie den Vorgaben der Förderrichtlinien vom Beirat bewertet. Der Vorstand bestimmt einen Betrag und der Beirat nimmt hierzu Stellung
      • Über die Verwendung der Geldmittel berichten der Beirat und der Vorstand auf der jährlichen Mitgliederversammlung.

      §15 Kassenprüfer

      • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren.
      • Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
      • Ihre Aufgabe ist die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
      • Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzustellen.

      §16 Auflösung

      • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich
      • Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach 2 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
      • Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den StadtSportBund Köln e.V., der dies unmittelbar und ausschließlich dem Satzungszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

      §17 Inkrafttreten

      • Diese Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Satzung ihre Gültigkeit.
      • Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen (auch redaktioneller Art), die wegen möglicher Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden vorzunehmen.


      Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22. März 2004 verabschiedet.
      • Änderungsbeschluss vom 28. Februar 2005 durch die Mitgliederversammlung
      • Änderungsbeschluss vom 28. April 2009 durch die Mitgliederversammlung
      • Änderungsbeschluss vom 12. Mai 2011 durch die Mitgliederversammlung
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